Nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung''' ist ein Auffangtatbestand des [[w:Österreichisches Recht|österreichischen Rechts]], mit dem die Methoden der Fortpflanzung zwischen einem nicht in einer [[w:Ehe|Ehe]] oder [[w:Eingetragene Partnerschaft (Österreich)|eingetragenen Partnerschaft]] lebenden [[w:Mann|Mann]] und [[w:Frau|Frau]] definiert werden, um die [[Abstammung (Recht)|Abstammung]] eines daraus entstehenden [[w:Kind|Kindes]] zu regeln, wenn der [[w:Samenspende|Samenspender]] als [[w:Elternschaft#Biologische_Elternschaft|biologischer Vater]] <u>nicht</u> der rechtliche Vater des Kindes sein soll.
Die '''nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung''' ist ein Auffangtatbestand des [[w:Österreichisches Recht|österreichischen Rechts]], mit dem die Methoden der Fortpflanzung zwischen einem nicht in einer [[w:Ehe|Ehe]] oder [[w:Eingetragene Partnerschaft (Österreich)|eingetragenen Partnerschaft]] lebenden [[w:Mann|Mann]] und [[w:Frau|Frau]] definiert werden, um die [[Abstammung (Recht)|Abstammung]] eines daraus entstehenden [[w:Kind|Kindes]] zu regeln, wenn der [[w:Samenspende|Samenspender]] als [[w:Elternschaft#Biologische_Elternschaft|biologischer Vater]] <u>nicht</u> der rechtliche Vater des Kindes sein soll.
== Definition nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung ==
''Nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung'' liegt nach 154a Abs. 1 ABGB vor, wenn diese nicht nach den in ''§ 1 Abs. 2 FMedG erfassten Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit dem Samen einer dritten Person, die ihren Samen wissentlich zu diesem Zweck überlässt'', erfolgt.


== Tatbestand der nichtmedizinisch unterstützten Fortpflanzung==
== Tatbestand der nichtmedizinisch unterstützten Fortpflanzung==
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* können auch Personen, die nicht [[w:Handlungsfähigkeit (Österreich)|handlungsfähig]] sind als Samenspender dienen, selbst dann, wenn sie unter Umständen sich der Tragweite der Handlung gar nicht bewusst sind,
* können auch Personen, die nicht [[w:Handlungsfähigkeit (Österreich)|handlungsfähig]] sind als Samenspender dienen, selbst dann, wenn sie unter Umständen sich der Tragweite der Handlung gar nicht bewusst sind,
* darf der Samen eines Samenspenders auch bei mehr als drei Ehen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften zur Zeugung von Kindern verwendet werden (anders in § 14 Abs. 2 FMedG).
* darf der Samen eines Samenspenders auch bei mehr als drei Ehen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften zur Zeugung von Kindern verwendet werden (anders in § 14 Abs. 2 FMedG).
== Definition nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung ==
''Nichtmedizinisch unterstützte Fortpflanzung'' liegt nach 154a Abs. 1 ABGB vor, wenn diese nicht nach den in ''§ 1 Abs. 2 FMedG erfassten Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit dem Samen einer dritten Person, die ihren Samen wissentlich zu diesem Zweck überlässt'', erfolgt.


== Abstammung ==
== Abstammung ==
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