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Im Rahmen eines Strafverfahrens – welche im Regelfall in den meisten Fällen nach den Hinweisen von Whistleblowern eröffnet werden – können und müssen in Österreich alle – auch persönliche – Daten von Whistleblowern offengelegt werden. Nach § 3 Abs. 6 Zif. 4 findet das HSchG keinerlei Anwendung, sobald ein Anfangsverdacht nach § 1 Abs. 3 [[w:Strafprozeßordnung 1975|StPO]]<ref>Ein Anfangsverdacht liegt bereits vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltpunkte (also z. B. der Hinweise des Whistleblowers) angenommen werden muss, dass eine Straftat begangen worden ist.</ref> vorliegt und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. | Im Rahmen eines Strafverfahrens – welche im Regelfall in den meisten Fällen nach den Hinweisen von Whistleblowern eröffnet werden – können und müssen in Österreich alle – auch persönliche – Daten von Whistleblowern offengelegt werden. Nach § 3 Abs. 6 Zif. 4 findet das HSchG keinerlei Anwendung, sobald ein Anfangsverdacht nach § 1 Abs. 3 [[w:Strafprozeßordnung 1975|StPO]]<ref>Ein Anfangsverdacht liegt bereits vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltpunkte (also z. B. der Hinweise des Whistleblowers) angenommen werden muss, dass eine Straftat begangen worden ist.</ref> vorliegt und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. | ||
In § 7 Abs. 5 HSchG ist zwar ein Schutzmechanismus zugunsten des Schutzes der Identität des Whistleblowers auch im Strafverfahren vorgesehen, der jedoch durch § 3 Abs 6 Zif. 4 HSchG weitgehend obsolet ist.<ref>Dieser in § 7 Abs. 5 HSchG vorgesehene Schutzmechanismus wurde in der ersten Fassung des HSchG eingefügt (Ministerialentwurf 2022), sodann aber durch die Änderung von § 3 Abs. 6 Zif. 4 so gut wie ganz entkräftet. Der inhaltliche Zusammenhang des HSchG wurde nach der Änderung nicht überarbeitet, weswegen § 7 Abs. 5 HSchG noch vorhanden ist.</ref> Im Strafverfahren muss daher vor der Offenlegung der Identität eines Whistleblowers <u>keine</u> Prüfung durchgeführt werden, ob die Offenlegung unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe | In § 7 Abs. 5 HSchG ist zwar ein Schutzmechanismus zugunsten des Schutzes der Identität des Whistleblowers auch im Strafverfahren vorgesehen, der jedoch durch § 3 Abs 6 Zif. 4 HSchG weitgehend obsolet ist.<ref>Dieser in § 7 Abs. 5 HSchG vorgesehene Schutzmechanismus wurde in der ersten Fassung des HSchG eingefügt (Ministerialentwurf 2022), sodann aber durch die Änderung von § 3 Abs. 6 Zif. 4 so gut wie ganz entkräftet. Der inhaltliche Zusammenhang des HSchG wurde nach der Änderung nicht überarbeitet, weswegen § 7 Abs. 5 HSchG noch vorhanden ist.</ref> Im Strafverfahren muss daher vor der Offenlegung der Identität eines Whistleblowers <u>keine</u> Prüfung durchgeführt werden, ob die Offenlegung unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist. | ||
Jede Beschuldigte im Strafverfahren kann daher z. B. im Rahmen der ihm zustehenden [[w:Akteneinsicht|Akteneinsicht]] in Erfahrung bringen, wer der Whistleblower war. | Jede Beschuldigte im Strafverfahren kann daher z. B. im Rahmen der ihm zustehenden [[w:Akteneinsicht|Akteneinsicht]] in Erfahrung bringen, wer der Whistleblower war. |
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