Whistleblower: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Rahmen eines Strafverfahrens – welche im Regelfall in den meisten Fällen nach den Hinweisen von Whistleblowern eröffnet werden – können und müssen in Österreich alle – auch persönliche – Daten von Whistleblowern offengelegt werden. Nach § 3 Abs. 6 Zif. 4 findet das HSchG keinerlei Anwendung, sobald ein Anfangsverdacht nach § 1 Abs. 3 [[w:Strafprozeßordnung 1975|StPO]]<ref>Ein Anfangsverdacht liegt bereits vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltpunkte (also z. B. der Hinweise des Whistleblowers) angenommen werden muss, dass eine Straftat begangen worden ist.</ref> vorliegt und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.
Im Rahmen eines Strafverfahrens – welche im Regelfall in den meisten Fällen nach den Hinweisen von Whistleblowern eröffnet werden – können und müssen in Österreich alle – auch persönliche – Daten von Whistleblowern offengelegt werden. Nach § 3 Abs. 6 Zif. 4 findet das HSchG keinerlei Anwendung, sobald ein Anfangsverdacht nach § 1 Abs. 3 [[w:Strafprozeßordnung 1975|StPO]]<ref>Ein Anfangsverdacht liegt bereits vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltpunkte (also z. B. der Hinweise des Whistleblowers) angenommen werden muss, dass eine Straftat begangen worden ist.</ref> vorliegt und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.


In § 7 Abs. 5 HSchG ist zwar ein Schutzmechanismus zugunsten des Schutzes der Identität des Whistleblowers auch im Strafverfahren vorgesehen, der jedoch durch § 3 Abs 6 Zif. 4 HSchG weitgehend obsolet ist.<ref>Dieser in § 7 Abs. 5 HSchG vorgesehene Schutzmechanismus wurde in der ersten Fassung des HSchG eingefügt (Ministerialentwurf 2022), sodann aber durch die Änderung von § 3 Abs. 6 Zif. 4 so gut wie ganz entkräftet. Der inhaltliche Zusammenhang des HSchG wurde nach der Änderung nicht überarbeitet, weswegen § 7 Abs. 5 HSchG noch vorhanden ist.</ref> Im Strafverfahren muss daher vor der Offenlegung der Identität eines Whistleblowers  <u>keine</u> Prüfung durchgeführt werden, ob die Offenlegung unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe für verhältnismäßig ist.
In § 7 Abs. 5 HSchG ist zwar ein Schutzmechanismus zugunsten des Schutzes der Identität des Whistleblowers auch im Strafverfahren vorgesehen, der jedoch durch § 3 Abs 6 Zif. 4 HSchG weitgehend obsolet ist.<ref>Dieser in § 7 Abs. 5 HSchG vorgesehene Schutzmechanismus wurde in der ersten Fassung des HSchG eingefügt (Ministerialentwurf 2022), sodann aber durch die Änderung von § 3 Abs. 6 Zif. 4 so gut wie ganz entkräftet. Der inhaltliche Zusammenhang des HSchG wurde nach der Änderung nicht überarbeitet, weswegen § 7 Abs. 5 HSchG noch vorhanden ist.</ref> Im Strafverfahren muss daher vor der Offenlegung der Identität eines Whistleblowers  <u>keine</u> Prüfung durchgeführt werden, ob die Offenlegung unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.


Jede Beschuldigte im Strafverfahren kann daher z. B. im Rahmen der ihm zustehenden [[w:Akteneinsicht|Akteneinsicht]] in Erfahrung bringen, wer der Whistleblower war.  
Jede Beschuldigte im Strafverfahren kann daher z. B. im Rahmen der ihm zustehenden [[w:Akteneinsicht|Akteneinsicht]] in Erfahrung bringen, wer der Whistleblower war.  
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