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== Haftung von Whistleblowern == | == Haftung von Whistleblowern == | ||
Whistleblower haften nur dann nach § 22 HSchG nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen für die Veröffentlichung von Informationen, wenn | Whistleblower haften nur dann nach § 6 Abs. 1 und § 22 HSchG nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen für die Veröffentlichung von Informationen, wenn | ||
* sich nachträglich herausstellt, dass der Hinweis berechtigt war oder | * sich nachträglich herausstellt, dass der Hinweis berechtigt war oder | ||
* der Whistleblower ''einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern''. | * der Whistleblower ''einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern''. |
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