Whistleblower: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Arbeitsrechtlicher Schutz ===
=== Arbeitsrechtlicher Schutz ===
Hinweisgeber sind nach § 29 HSchG arbeitsrechtlich geschützt und dürfen wegen ihrer Offenlegung von geheimen oder geschützten Informationen grundsätzlich keinerlei Nachteile erleiden. Werden dennoch arbeitsrechtliche Sanktionen von einem Unternehmen verhängt (z. B. eine Entlassung), so muss das Unternehmen bzw. die Behörde beweisen, dass die Sanktion nicht auf den Hinweis des Hinweisgebers zurückzuführen sind ([[w:Beweislastumkehr|Beweislastumkehr]] – siehe § 23 HSchG).
Hinweisgeber sind nach § 29 HSchG arbeitsrechtlich geschützt und dürfen wegen ihrer Offenlegung von geheimen oder geschützten Informationen grundsätzlich keinerlei Nachteile erleiden. Werden dennoch arbeitsrechtliche Sanktionen von einem Unternehmen verhängt (z. B. eine [[w:Entlassung|Entlassung]]), so muss das Unternehmen bzw. die Behörde beweisen, dass die Sanktion nicht auf den Hinweis des Hinweisgebers zurückzuführen sind ([[w:Beweislastumkehr|Beweislastumkehr]] – siehe § 23 HSchG).


== Haftung von Whistleblowern ==
== Haftung von Whistleblowern ==
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