Whistleblower: Unterschied zwischen den Versionen

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* sich nachträglich herausstellt, dass der Hinweis berechtigt war oder
* sich nachträglich herausstellt, dass der Hinweis berechtigt war oder
* der Whistleblower ''einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern''.
* der Whistleblower ''einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern''.
Um die eigene Sorgfaltspflicht einzuhalten, müssen Whistleblower nach dem HSchG folgende Prüfung vornehmen um haftungsfrei zu sein:<ref>[https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/I/1921/fname_1513764.pdf Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales], Webseite: parlament.gv.at, S. 9.</ref>
* Dem Hinweisgeber liegt eine Information vor, die nach allgemeiner Erfahrung Richtigkeit für sich beanspruchen kann,
* die Information stellt einen Sachverhalt fest, der als solcher, wenn er tatsächlich vorliegt, nach allgemeiner Erfahrung und mit durchschnittlichem Allgemeinwissen, das juristische Kenntnisse nicht notwendig einschließt, den Verdacht einer Rechtsverletzung nahelegt,
* der Hinweisgeber ist subjektiv von der Richtigkeit der Information und der Verwirklichung des Sachverhalts überzeugt,
* der Hinweisgeber kann bei ungefährer Kenntnis der Vorschriften des HSchG annehmen, dass er zu den Personen gehört, die in den persönlichen Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 und 2 fallen und dass die vermutete Rechtsverletzung in einen der Rechtsbereiche des § 3 Abs. 3 HSchG fällt.
Eine genaue juristische Prüfung ist ausdrücklich nicht erforderlich, sondern es reicht die rechtliche Einschätzung mit dem Wissenshorizont eines nicht rechtskundigen Menschen.
Wer wissentlich einen falschen Hinweis gibt, ist nach § 24 HSchG, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
Wer wissentlich einen falschen Hinweis gibt, ist nach § 24 HSchG, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.


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