Whistleblower: Unterschied zwischen den Versionen

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* der Hinweisgeber ist subjektiv von der Richtigkeit der Information und der Verwirklichung des Sachverhalts überzeugt,
* der Hinweisgeber ist subjektiv von der Richtigkeit der Information und der Verwirklichung des Sachverhalts überzeugt,
* der Hinweisgeber kann bei ungefährer Kenntnis der Vorschriften des HSchG annehmen, dass er zu den Personen gehört, die in den persönlichen Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 und 2 fallen und dass die vermutete Rechtsverletzung in einen der Rechtsbereiche des § 3 Abs. 3 HSchG fällt.
* der Hinweisgeber kann bei ungefährer Kenntnis der Vorschriften des HSchG annehmen, dass er zu den Personen gehört, die in den persönlichen Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 und 2 fallen und dass die vermutete Rechtsverletzung in einen der Rechtsbereiche des § 3 Abs. 3 HSchG fällt.
Eine genaue juristische Prüfung ist ausdrücklich nicht erforderlich, sondern es reicht die rechtliche Einschätzung mit dem Wissenshorizont eines nicht rechtskundigen Menschen.
Eine genaue juristische Prüfung ist ausdrücklich nicht erforderlich, sondern es reicht die rechtliche Einschätzung mit dem Wissenshorizont eines nicht rechtskundigen Menschen. Die interne oder externe Hinweisgebermeldestelle muss ebenfalls diese Voraussetzungen prüfen (oder zusmammen mit dem Whistleblower) und kann nur dann tätig werden.


Wer wissentlich einen falschen Hinweis gibt, ist nach § 24 HSchG, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
Wer wissentlich einen falschen Hinweis gibt, ist nach § 24 HSchG, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
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