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Eine Sterbeverfügung kann nur von Personen errichtet werden (§ 6 Abs 3 StVfG): | Eine Sterbeverfügung kann nur von Personen errichtet werden (§ 6 Abs 3 StVfG): | ||
* die ''an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG)'' oder | * die ''an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG)'' oder | ||
* an einer schweren, dauerhaften Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG) mit anhaltenden Symptomen | * an einer schweren, dauerhaften Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG) mit anhaltenden Symptomen leiden, | ||
''deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen'', ''wobei die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt''. | ''deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen'', ''wobei die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt''. | ||
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