Sterbeverfügung: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Sterbeverfügung kann nur von Personen errichtet werden (§ 6 Abs 3 StVfG):  
Eine Sterbeverfügung kann nur von Personen errichtet werden (§ 6 Abs 3 StVfG):  
* die ''an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG)'' oder  
* die ''an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG)'' oder  
* an einer schweren, dauerhaften Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG) mit anhaltenden Symptomen leidet,  
* an einer schweren, dauerhaften Krankheit (§ 120 Z 1 ASVG) mit anhaltenden Symptomen leiden,  
''deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen'', ''wobei die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt''.
''deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen'', ''wobei die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt''.


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