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Die Sterbeverfügung kann wirksam frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung (§ 7 StVfG) errichtet werden. Ausnahme: hat ein Arzt bestätigt, dass die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung leidet und in die terminale Phase (§ 3 Zif. 8 StVfG)<ref>Die „terminale Phase“ liegt vor, wenn ''die Krankheit ein Stadium erreicht hat, in dem sie nach medizinischem Ermessen voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zum Tod führen wird''.</ref> eingetreten ist, so ist eine Errichtung bereits nach zwei Wochen zulässig. | Die Sterbeverfügung kann wirksam frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung (§ 7 StVfG) errichtet werden. Ausnahme: hat ein Arzt bestätigt, dass die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung leidet und in die terminale Phase (§ 3 Zif. 8 StVfG)<ref>Die „terminale Phase“ liegt vor, wenn ''die Krankheit ein Stadium erreicht hat, in dem sie nach medizinischem Ermessen voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zum Tod führen wird''.</ref> eingetreten ist, so ist eine Errichtung bereits nach zwei Wochen zulässig. | ||
=== Aufklärung == | === Aufklärung === | ||
==== Medizinische Aufklärung ==== | ==== Medizinische Aufklärung ==== | ||
''Der Errichtung einer Sterbeverfügung hat eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen voranzugehen, von denen eine eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat, und die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen im Sinne des § 6 Abs. 2 (StVfG) freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat'' (§ 7 Abs 1 StVfG). | ''Der Errichtung einer Sterbeverfügung hat eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen voranzugehen, von denen eine eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat, und die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen im Sinne des § 6 Abs. 2 (StVfG) freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat'' (§ 7 Abs 1 StVfG). |
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