Einweggetränkepfand in Österreich: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Rücknahme kann mit Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen (§ 5 Abs. 1 Pfandverordnung).<ref>Bei der manuellen Rücknahme wird mehr Platz benötigt, da die Einweggebinde nicht zerdrückt werden dürfen.</ref> Letztvertreiber, die keine Leergutrücknahmeautomaten aufgestellt haben, müssen nur jene Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall zurückzunehmen, die sie selbst im Sortiment führen und auch nur so viele, wie Letztverbraucher üblicherweise in dieser Verkaufsstelle erwerben (§ 5 Abs. 2 Pfandverordnung).
Die Rücknahme kann mit Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen (§ 5 Abs. 1 Pfandverordnung).<ref>Bei der manuellen Rücknahme wird mehr Platz benötigt, da die Einweggebinde nicht zerdrückt werden dürfen.</ref> Letztvertreiber, die keine Leergutrücknahmeautomaten aufgestellt haben, müssen nur jene Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall zurückzunehmen, die sie selbst im Sortiment führen und auch nur so viele, wie Letztverbraucher üblicherweise in dieser Verkaufsstelle erwerben (§ 5 Abs. 2 Pfandverordnung).


Bei Gastgewerbebetrieben, bei denen keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen für ausgegebene Einweggetränkeverpackungen – die in der Regel vor Ort zurückbleiben – kein Pfand vom Konsumenten einheben und ausbezahlen (es besteht keine Rücknahmeverpflichtung - § 5 Abs. 4 Pfandverordnung). Wer Einwegverpackungen verschenkt, hat dafür den Einwegpfand zu entrichten.
Gastgewerbebetriebe, bei denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen für ausgegebene Einweggetränkeverpackungen – die normalerweise vor Ort zurückbleiben – kein Pfand vom Konsumenten einheben und ausbezahlen (es besteht keine Rücknahmeverpflichtung - § 5 Abs. 4 Pfandverordnung). Wer Einwegverpackungen verschenkt, hat jedoch dafür den Einwegpfand zu entrichten.


Wer als Letztvertreiber keine Rücknahmemöglichkeit anbietet (z. B. Automatenbetreiber oder Online-Lieferanten<ref>Diese müssen einen Bevollmächtigten in Österreich bennen.</ref>, Essenlieferanten etc. – siehe § 5 Abs. 1, 6 und 7 Pfandverordnung), hat der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH in der Regel einen Ausgleichsbetrag zu bezahlen (es gibt Ausnahmen). Dieser orientiert sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen.<ref name=wko2 /><ref name=wko1 /><ref name =recycl1 />
Wer als Letztvertreiber keine Rücknahmemöglichkeit anbietet (z. B. Automatenbetreiber oder Online-Lieferanten<ref>Diese müssen einen Bevollmächtigten in Österreich benennen.</ref>, Essenlieferanten etc. – siehe § 5 Abs. 1, 6 und 7 Pfandverordnung), hat der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH in der Regel einen Ausgleichsbetrag zu bezahlen (es gibt Ausnahmen). Dieser orientiert sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen.<ref name=wko2 /><ref name=wko1 /><ref name =recycl1 />


== Pfand ==
== Pfand ==
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