Einweggetränkepfand in Österreich: Unterschied zwischen den Versionen

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→‎Einleitung: Der Pfand-Einsatz beträgt 25 Cent (bzw. 0,25 EUR), also jedenfalls das Hundertfache (Anm.: Sonst hätte er wohl kaum einen lenkenden Effekt bezüglich der Recycling-Rate.) + kl. Korr. in diesem Satz (bisher fehlende schließende Klammer nun hinzugefügt)
(→‎Einleitung: Der Pfand-Einsatz beträgt 25 Cent (bzw. 0,25 EUR), also jedenfalls das Hundertfache (Anm.: Sonst hätte er wohl kaum einen lenkenden Effekt bezüglich der Recycling-Rate.) + kl. Korr. in diesem Satz (bisher fehlende schließende Klammer nun hinzugefügt))
 
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[[Datei:Collecting waste for recycling in Romania.JPG|mini|Rückgabe eines PET-Flaschengebindes mittels eines Pfandrückgabeautomaten der Marke [[w:Tomra Systems|Tomra]] (hier in Rumänien)]]
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[[Datei:Leergutautomat Aldi Süd.jpg|mini|220x220px|Rückgabe Einweggebindes an einem Rückgabeautomaten (hier in Süddeutschland)]]
[[Datei:Leergutautomat Aldi Süd.jpg|mini|220x220px|Rückgabe Einweggebindes an einem Rückgabeautomaten (hier in Süddeutschland)]]
Der '''Einweggetränkepfand''' ist ab 1. Jänner 2025 in Österreich verpflichtend für bestimmte Einweggetränkeverpackungen einzuheben. Der „Pfand“ von 0,25 Cent je Verpackungseinheit wird erst nach Rückgabe der Verpackung bei einem autorisierten Händler wieder ausbezahlt.
Der '''Einweggetränkepfand''' ist ab 1. Jänner 2025 in Österreich verpflichtend für bestimmte Einweggetränkeverpackungen einzuheben. Der „Pfand“ (ugs. auch ''Einsatz'') von 25 Cent je Verpackungseinheit wird erst nach Rückgabe der Verpackung bei einem autorisierten Händler wieder ausbezahlt.


== Geschichte ==
== Geschichte ==
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== Rücknahmeverpflichtung ==
== Rücknahmeverpflichtung ==
Zur Rücknahme der Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter ist ab 1. Jänner 2025 verpflichtet, wer sie gegenüber den Konsumenten in „Verkehr setzt“ (Letztvertreiber). Erstinverkehrsetzer (z. B. Getränkeabfüller, Importeure etc. – siehe § 3 Zif. 4 Pfandverordnung) sind zudem verpflichtet die der Pfandverordnung unterliegenden Gebindearten zu registrieren, mit der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einen Vertrag abzuschließen und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen (§ 4 Abs. 4 Pfandverordnung). Gemäß dem Schreiben des [[w:Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie|Klimaministeriums]] an die SOMA Sozialmärkte des [[w:Hilfswerk Österreich|Wiener Hilfswerks]] vom 12. März 2024 ist es alternativ zur Registrierung möglich und zulässig, die von einem Letztvertreiber zurückgenommenen Gebinde - wenn dieser selbst keinen Rückgabeautomat hat - bei einem Rücknahmeautomaten retour zu geben und sich den Pfandbetrag direkt ausbezahlen zu lassen.<ref>Verkehrs- und Fotoarchiv Vorarlberg von Anton Schäfer.</ref>
Zur Rücknahme der Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter ist ab 1. Jänner 2025 verpflichtet, wer sie gegenüber den Konsumenten in „Verkehr setzt“ (Letztvertreiber). Erstinverkehrsetzer (z. B. Getränkeabfüller, Importeure etc. – siehe § 3 Zif. 4 Pfandverordnung) sind zudem verpflichtet die der Pfandverordnung unterliegenden Gebindearten zu registrieren, mit der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einen Vertrag abzuschließen und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen (§ 4 Abs. 4 Pfandverordnung).


Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, z. B. Einzelhandel, Gast- und Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe, Würstelstände etc.) sind verpflichtet, entleerte Einwegverpackungen von den Letztverbrauchern gegen Rückzahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen.
Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, z. B. Einzelhandel, Gast- und Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe, Würstelstände etc.) sind verpflichtet, entleerte Einwegverpackungen von den Letztverbrauchern gegen Rückzahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen.


Die Rücknahme kann mit Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen (§ 5 Abs. 1 Pfandverordnung).<ref>Bei der manuellen Rücknahme wird mehr Platz benötigt, da die Einweggebinde nicht zerdrückt werden dürfen.</ref> Letztvertreiber, die keine Leergutrücknahmeautomaten aufgestellt haben, müssen nur jene Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall zurückzunehmen, die sie selbst im Sortiment führen und auch nur so viele, wie Letztverbraucher üblicherweise in dieser Verkaufsstelle erwerben (§ 5 Abs. 2 Pfandverordnung).
Die Rücknahme kann mit Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen (§ 5 Abs. 1 Pfandverordnung).<ref>Bei der manuellen Rücknahme wird mehr Platz benötigt, da die Einweggebinde nicht zerdrückt werden dürfen.</ref> Letztvertreiber, die keine Leergutrücknahmeautomaten aufgestellt haben, müssen nur jene Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall zurückzunehmen, die sie selbst im Sortiment führen und auch nur so viele, wie Letztverbraucher üblicherweise in dieser Verkaufsstelle erwerben (§ 5 Abs. 2 Pfandverordnung). Gemäß dem Schreiben des [[w:Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie|Klimaministeriums]] an die SOMA Sozialmärkte des [[w:Hilfswerk Österreich|Wiener Hilfswerks]] vom 12. März 2024 ist es alternativ zur Registrierung möglich und zulässig, die von einem Letztvertreiber zurückgenommenen Gebinde - wenn dieser selbst keinen Rückgabeautomat hat - bei einem Rücknahmeautomaten retour zu geben und sich den Pfandbetrag direkt ausbezahlen zu lassen.<ref>Verkehrs- und Fotoarchiv Vorarlberg von Anton Schäfer.</ref>


Gastgewerbebetriebe, bei denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen für ausgegebene Einweggetränkeverpackungen – die normalerweise vor Ort zurückbleiben – kein Pfand vom Konsumenten einheben und ausbezahlen (es besteht keine Rücknahmeverpflichtung - § 5 Abs. 4 Pfandverordnung). Wer Einwegverpackungen verschenkt, hat jedoch dafür den Einwegpfand zu entrichten.
Gastgewerbebetriebe, bei denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen für ausgegebene Einweggetränkeverpackungen – die normalerweise vor Ort zurückbleiben – kein Pfand vom Konsumenten einheben und ausbezahlen (es besteht keine Rücknahmeverpflichtung - § 5 Abs. 4 Pfandverordnung). Wer Einwegverpackungen verschenkt, hat jedoch dafür den Einwegpfand zu entrichten.
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