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=== § 50 [Einberufung der Sitzungen; Einwendungen gegen die Tagesordnung] === | === § 50 [Einberufung der Sitzungen; Einwendungen gegen die Tagesordnung] === | ||
:(2) Wahlen auf die Tagesordnung zu stellen, ist der Präsident aus eigenem berechtigt. | :(2) Wahlen auf die Tagesordnung zu stellen, ist der Präsident aus eigenem berechtigt. | ||
== [https://www.parlament.gv.at/fachinfos/rlw/Wie-wird-eine-Bundesregierung-gebildet Wie wird eine Bundesregierung gebildet?] == | |||
'''Bei der Regierungsbildung selbst hat das Parlament grundsätzlich kein Mitspracherecht.''' Es sind auch keine Hearings für potentielle Regierungsmitglieder im Parlament vorgesehen. Das B-VG idF 1929 sieht eine Bewertung der Regierung erst nach ihrer Bildung vor. Das spiegelt sich in den Sonderbestimmungen für die Sitzungseinberufung in der tagungsfreien Zeit wider: Wird eine neue Bundesregierung zu einer Zeit bestellt, in welcher der Nationalrat nicht tagt, so hat der bzw. die Bundespräsident:in den Nationalrat zum Zweck der Vorstellung der neuen Bundesregierung zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen (Art. 70 Abs. 3 B-VG). Auch das Misstrauensvotum setzt eine bereits gebildete Regierung voraus: Ist das Vertrauen in die Regierung oder einzelne Mitglieder nicht (mehr) vorhanden, können die Abgeordneten dies mit einem Misstrauensvotum zum Ausdruck bringen (Art. 74 B-VG). In der XXVI. GP fand zum ersten Mal ein Misstrauensantrag gegen eine Bundesregierung eine parlamentarische Mehrheit (236/UEA). | |||
== Bürgerbegehren "miteinander statt gegeneinander" == | == Bürgerbegehren "miteinander statt gegeneinander" == |
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