Whistleblower: Unterschied zwischen den Versionen

K
K (korr.)
Zeile 69: Zeile 69:
In § 7 Abs. 5 HSchG ist zwar ein Schutzmechanismus zugunsten des Schutzes der Identität des Whistleblowers auch im Strafverfahren vorgesehen, der jedoch durch § 3 Abs 6 Zif. 4 HSchG weitgehend obsolet ist.<ref>Dieser in § 7 Abs. 5 HSchG vorgesehene Schutzmechanismus wurde in der ersten Fassung des HSchG eingefügt (Ministerialentwurf 2022), sodann aber durch die Änderung von § 3 Abs. 6 Zif. 4 so gut wie ganz entkräftet. Der inhaltliche Zusammenhang des HSchG wurde nach der Änderung nicht überarbeitet, weswegen § 7 Abs. 5 HSchG noch vorhanden ist.</ref> Im Strafverfahren muss daher vor der Offenlegung der Identität eines Whistleblowers  <u>keine</u> Prüfung durchgeführt werden, ob die Offenlegung unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.
In § 7 Abs. 5 HSchG ist zwar ein Schutzmechanismus zugunsten des Schutzes der Identität des Whistleblowers auch im Strafverfahren vorgesehen, der jedoch durch § 3 Abs 6 Zif. 4 HSchG weitgehend obsolet ist.<ref>Dieser in § 7 Abs. 5 HSchG vorgesehene Schutzmechanismus wurde in der ersten Fassung des HSchG eingefügt (Ministerialentwurf 2022), sodann aber durch die Änderung von § 3 Abs. 6 Zif. 4 so gut wie ganz entkräftet. Der inhaltliche Zusammenhang des HSchG wurde nach der Änderung nicht überarbeitet, weswegen § 7 Abs. 5 HSchG noch vorhanden ist.</ref> Im Strafverfahren muss daher vor der Offenlegung der Identität eines Whistleblowers  <u>keine</u> Prüfung durchgeführt werden, ob die Offenlegung unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.


Jede Beschuldigte im Strafverfahren kann daher z. B. im Rahmen der ihm zustehenden [[w:Akteneinsicht|Akteneinsicht]] in Erfahrung bringen, wer der Whistleblower war.  
Jeder Beschuldigte im Strafverfahren kann daher z. B. im Rahmen der ihm zustehenden [[w:Akteneinsicht|Akteneinsicht]] in Erfahrung bringen, wer der Whistleblower war.  


Jede verantwortliche Person einer internen Meldestelle z. B. in einem Unternehmen und jeder anonyme Whistleblower muss, falls er ausgeforscht wird, nach § 288 StPO wahrheitsgemäß bekannt geben, wer der Whistleblower ist. Falls wahrheitswidrige Auskünfte dem Gericht oder der [[w:Staatsanwaltschaft (Österreich)|Staatsanwaltschaft]] erteilt werden, ist dies eine [[w:Falsche Beweisaussage|falsche Beweissausage]] und wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft.
Jede verantwortliche Person einer internen Meldestelle z. B. in einem Unternehmen und jeder anonyme Whistleblower muss, falls er ausgeforscht wird, nach § 288 StPO wahrheitsgemäß bekannt geben, wer der Whistleblower ist. Falls wahrheitswidrige Auskünfte dem Gericht oder der [[w:Staatsanwaltschaft (Österreich)|Staatsanwaltschaft]] erteilt werden, ist dies eine [[w:Falsche Beweisaussage|falsche Beweissausage]] und wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft.
10.195

Bearbeitungen