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In § 7 Abs. 5 HSchG ist zwar ein Schutzmechanismus zugunsten des Schutzes der Identität des Whistleblowers auch im Strafverfahren vorgesehen, der jedoch durch § 3 Abs 6 Zif. 4 HSchG weitgehend obsolet ist.<ref>Dieser in § 7 Abs. 5 HSchG vorgesehene Schutzmechanismus wurde in der ersten Fassung des HSchG eingefügt (Ministerialentwurf 2022), sodann aber durch die Änderung von § 3 Abs. 6 Zif. 4 so gut wie ganz entkräftet. Der inhaltliche Zusammenhang des HSchG wurde nach der Änderung nicht überarbeitet, weswegen § 7 Abs. 5 HSchG noch vorhanden ist.</ref> Im Strafverfahren muss daher vor der Offenlegung der Identität eines Whistleblowers <u>keine</u> Prüfung durchgeführt werden, ob die Offenlegung unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist. | In § 7 Abs. 5 HSchG ist zwar ein Schutzmechanismus zugunsten des Schutzes der Identität des Whistleblowers auch im Strafverfahren vorgesehen, der jedoch durch § 3 Abs 6 Zif. 4 HSchG weitgehend obsolet ist.<ref>Dieser in § 7 Abs. 5 HSchG vorgesehene Schutzmechanismus wurde in der ersten Fassung des HSchG eingefügt (Ministerialentwurf 2022), sodann aber durch die Änderung von § 3 Abs. 6 Zif. 4 so gut wie ganz entkräftet. Der inhaltliche Zusammenhang des HSchG wurde nach der Änderung nicht überarbeitet, weswegen § 7 Abs. 5 HSchG noch vorhanden ist.</ref> Im Strafverfahren muss daher vor der Offenlegung der Identität eines Whistleblowers <u>keine</u> Prüfung durchgeführt werden, ob die Offenlegung unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist. | ||
Jeder Beschuldigte im Strafverfahren kann daher z. B. im Rahmen der ihm zustehenden [[w:Akteneinsicht|Akteneinsicht]] in Erfahrung bringen, wer der Whistleblower war. | |||
Jede verantwortliche Person einer internen Meldestelle z. B. in einem Unternehmen und jeder anonyme Whistleblower muss, falls er ausgeforscht wird, nach § 288 StPO wahrheitsgemäß bekannt geben, wer der Whistleblower ist. Falls wahrheitswidrige Auskünfte dem Gericht oder der [[w:Staatsanwaltschaft (Österreich)|Staatsanwaltschaft]] erteilt werden, ist dies eine [[w:Falsche Beweisaussage|falsche Beweissausage]] und wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. | Jede verantwortliche Person einer internen Meldestelle z. B. in einem Unternehmen und jeder anonyme Whistleblower muss, falls er ausgeforscht wird, nach § 288 StPO wahrheitsgemäß bekannt geben, wer der Whistleblower ist. Falls wahrheitswidrige Auskünfte dem Gericht oder der [[w:Staatsanwaltschaft (Österreich)|Staatsanwaltschaft]] erteilt werden, ist dies eine [[w:Falsche Beweisaussage|falsche Beweissausage]] und wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. |
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