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gemäß § 2 ABBAG-Gesetz gegründet. Der [[w:Bundesebene (Österreich)|Bund]] hat sich verpflichtet, die COFAG so auszustatten, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die COFAG wird in diesem Zusammenhang den [[Corona-Hilfsfonds]] verwalten, der finanziell | gemäß § 2 ABBAG-Gesetz gegründet. Der [[w:Bundesebene (Österreich)|Bund]] hat sich verpflichtet, die COFAG so auszustatten, dass diese in der Lage ist, kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 15 Milliarden Euro zu erbringen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die COFAG wird in diesem Zusammenhang den [[Corona-Hilfsfonds]] verwalten, der finanziell fast ein Drittel des österreichischen Staatsbudget (2018/2019) umfasst.<ref>[https://www.bmf.gv.at/themen/budget/das-budget/budget-2018-2019.html Budget 2018/2019], Webseite des Finanzministeriums.</ref> | ||
== Organisation == | == Organisation == |