Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
=== Sonstige Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
Unternehmen, in denen kein Kundenkontakt besteht, sind von dieser Verordnung generell nicht betroffen. Inhaber der Betriebsstätte und dessen Mitarbeiter oder auch andere Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (z. B. Reinigungsarbeiten), werden von diesem Betretungsverbot nicht erfasst.
Unternehmen, in denen kein Kundenkontakt besteht, sind von dieser Verordnung generell nicht betroffen. Inhaber der Betriebsstätte und dessen Mitarbeiter oder auch andere Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (z. B. Reinigungsarbeiten), werden von diesem Betretungsverbot nicht erfasst.
== Gastgewerbe ==
Vom 1. Mai 2020 (0:00 Uhr) bis zum 14. Mai 2020 (24:00 Uhr) galten bezüglich Gastegwerbebetrieben folgende Regelungen:
Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist weiterhin für Konsumenten grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 6 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).
; Ausnahmen
Wenn ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird bei:
# Abholung vorbestellter Speisen, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird,
# in Krankenanstalten und Kuranstalten,
# in Gastgewerbebetriebe in Pflegeanstalten und Seniorenheime,
# in Gastgewerbebetriebe in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
# in Gastgewerbebetriebe, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen,
# in Gastgewerbebetriebe in Beherbergungsbetrieben, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden,
# in Gastgewerbebetriebe in Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden,
# Lieferservices.
Diese Regelungen wurden durch die Änderungsverordnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}}) der Lockerungsverordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}) abgeändert. Die aktuellen Regelungen finden sich [[COVID-19-Maßnahmengesetz#Gastgewerbe hier]].


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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