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# <s>Pädagogische Hochschulen.</s><ref>Gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | # <s>Pädagogische Hochschulen.</s><ref>Gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | ||
Hierfür gelten Sonderregelungen. | Hierfür gelten Sonderregelungen. | ||
== Beherbergungsbetriebe == | |||
Dieser Punkt über Beherbergungsbetriebe, der zum 1. Mai 2020 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung eingefügt wurde ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}), wurde mit der Änderung dieser Verordnung zum 28. Mai 2020 maßgeblich verändert. Das bisherige fast absolute Betretungsverbot wurde nun gestrichen. Bis zum 27. Mai lautete dieser Punkt: | |||
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist weiterhin grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 7 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten als Beherbergungsbetriebe (§ 7 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). | |||
; Ausnahmen bei Beherbergungen | |||
# von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung, | |||
# zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen, | |||
# aus beruflichen Gründen, | |||
# zu Ausbildungszwecken <s>gesetzlich anerkannter Einrichtungen</s>,<ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | |||
# zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, | |||
# Rehabilitationspatienten in einer Rehabilitationseinrichtung und Kurgästen in einer Kuranstalt gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, die als Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert sind, sowie deren Begleitpersonen, (<s>von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist</s>),<ref>Änderung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | |||
# von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime). | |||
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist gestattet, wenn sich darin gastronomische Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken befinden. Hierzu ist § 6 Abs. 2 bis 10 anzuwenden (siehe oben ''Gastgewerbe'') | |||
== Siehe auch == | == Siehe auch == |
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