Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich: Unterschied zwischen den Versionen

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# <s>Pädagogische Hochschulen.</s><ref>Gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
# <s>Pädagogische Hochschulen.</s><ref>Gestrichen durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
Hierfür gelten Sonderregelungen.
Hierfür gelten Sonderregelungen.
== Beherbergungsbetriebe ==
Dieser Punkt über Beherbergungsbetriebe, der  zum 1. Mai 2020 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung eingefügt wurde ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}), wurde mit der Änderung dieser Verordnung zum 28. Mai 2020 maßgeblich verändert. Das bisherige fast absolute Betretungsverbot wurde nun gestrichen. Bis zum 27. Mai lautete  dieser Punkt:
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist weiterhin grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 7 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten als Beherbergungsbetriebe (§ 7 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
; Ausnahmen bei Beherbergungen
# von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,
# zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
# aus beruflichen Gründen,
# zu Ausbildungszwecken <s>gesetzlich anerkannter Einrichtungen</s>,<ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
# zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
# Rehabilitationspatienten in einer Rehabilitationseinrichtung und Kurgästen in einer Kuranstalt gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, die als Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert sind, sowie deren Begleitpersonen, (<s>von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist</s>),<ref>Änderung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
# von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist gestattet, wenn sich darin gastronomische Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken befinden. Hierzu ist § 6 Abs. 2 bis 10 anzuwenden (siehe oben ''Gastgewerbe'')


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
10.601

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