Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich: Unterschied zwischen den Versionen

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# von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).  
# von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).  
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist gestattet, wenn sich darin gastronomische Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken befinden. Hierzu ist § 6 Abs. 2 bis 10 anzuwenden (siehe oben ''Gastgewerbe'')
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist gestattet, wenn sich darin gastronomische Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken befinden. Hierzu ist § 6 Abs. 2 bis 10 anzuwenden (siehe oben ''Gastgewerbe'')
== Sport ==
Dieser Punkt über Sportanlagen/Sportstätten, der  zum 1. Mai 2020 mit der COVID-19-Lockerungsverordnung eingefügt wurde ({{BGBl|II Nr. 231/2020}}), wurde mit der Änderung dieser Verordnung zum 28. Mai 2020 maßgeblich verändert. Das bisherige Betretungsverbot wurde nun gestrichen. Bis zum 27. Mai lautete  dieser Punkt:
Das Betreten von Sportstätten<ref>Siehe § 3 Z 11 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}})</ref> <s>zur Ausübung von Sport</s> ist weiterhin grundsätzlich untersagt (§ 8 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).<ref>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} wurde durch die {{BGBl|II Nr. 207/2020}} in diesem Sinne strenger gefasst.</ref>
* Abweichend von § 8 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}} dürfen Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich betreten werden, wenn während der Sportausübung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird (§ 8 Abs. 2 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
* Bei der Ausübung von Mannschaftssport im Freiluftbereich durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen, kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn der verantwortliche Mannschaftsarzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden kann, und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Dieses ist zu befolgen. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen (§ 8 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
* Das COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten (§ 8 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}):
** Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
** Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
** Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
** Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
** Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
** Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
** Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
** bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
* Abweichend vom grundsätzlichen Betretungsverbot ist das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 zur Sportausübung in geschlossenen Räumlichkeiten nur durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, zulässig. Bei der Sportausübung hat pro Spitzensportler 20m² der Gesamtfläche der jeweiligen Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen und ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 5 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
* Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, {{BGBl| Nr. 253/1957}}, sind Sportstätten gleichgestellt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
* Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Abs. 11 BSFG 2017 ist auch Betreuern, Trainern und Schiedsrichtern unter den in Abs. 2 bis 6 jeweils genannten Voraussetzungen gestattet. Das Betreten von Sportstätten durch Vertreter der Medien ist zulässig, wenn gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird (§ 8 Abs. 7 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
; Anmerkung:
Diese Regelung könnte bereits in Bezug auf die Eingrenzung auf Spitzensportler und bestimmte Vereine gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit der Regelung verstoßen. Die regelungen wurden durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}} verändert. Die bisherigen Regelungen sind [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sport|hier]] zu finden.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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