Schutz des Andenkens verstorbener Personen: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Andenken im rechtlichen Sinn ===
=== Andenken im rechtlichen Sinn ===
''Andenken'' im Sinne des Gesetzes (§ 7a Abs. 3 ABGB) ist ''ein vom Verstorbenen hinterlassenes und von diesem allenfalls bewusst gestaltetes, objektiv nachvollziehbares Gesamtbild seines Lebens und Wirkens''.<ref name=RVl1>ErläutRV 481 BglNR 27. GP 6 mit Bezugnahme auf Joachim Pierer, ''Postmortaler Schutz von Persönlichkeitsrechten'', Wien 2018, S. 63.</ref> Dieser Begriff des ''Andenkens'' wurde in § 17a Abs. 3 ABGB neu geschaffen und fand sich bislang nicht in der österreichischen Rechtsordnung.<ref name=Kronthaler>Christoph Kronthaler: ''§ 17a ABGB : Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten'', [[w:Zivilrecht aktuell|Zak]], 5/2023, S. 86, Pkt. 3.</ref> ''Andenken'' ist dabei nach den Erläuterungen zur Regierungsvorklage mehr als eine reinen Fortwirkung der Persönlichkeitsrechte über den Tod hinaus.<ref name=RVl1 />
''Andenken'' im Sinne des Gesetzes (§ 7a Abs. 3 ABGB) ist ''ein vom Verstorbenen hinterlassenes und von diesem allenfalls bewusst gestaltetes, objektiv nachvollziehbares Gesamtbild seines Lebens und Wirkens''.<ref name=RVl1>ErläutRV 481 BglNR 27. GP 6 mit Bezugnahme auf Joachim Pierer, ''Postmortaler Schutz von Persönlichkeitsrechten'', Wien 2018, S. 63.</ref> Dieser Begriff des ''Andenkens'' wurde in § 17a Abs. 3 ABGB neu geschaffen und fand sich bislang nicht in der österreichischen Rechtsordnung.<ref name=Kronthaler>Christoph Kronthaler: ''§ 17a ABGB : Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten'', [[w:Zivilrecht aktuell|Zak]], 5/2023, S. 86, Pkt. 3.</ref> ''Andenken'' ist dabei nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage mehr als eine reinen Fortwirkung der Persönlichkeitsrechte über den Tod hinaus.<ref name=RVl1 />


Da der Tote selbst nicht mehr befragt werden kann, ob und inwieweit sein Andenken beeinträchtigt ist, muss dies anhand des „mutmaßlichen Willens“ oder einer „mutmaßlichen Einwilligung“ des Verstorbenen von den Gerichten [[w:Urteil (Österreich)|beurteilt]] werden.<ref>Siehe z. B. 2 Ob 162/16m, [[w:Zivilrecht aktuell|Zak]] 2017/493.</ref>
Da der Tote selbst nicht mehr befragt werden kann, ob und inwieweit sein Andenken beeinträchtigt ist, muss dies anhand des „mutmaßlichen Willens“ oder einer „mutmaßlichen Einwilligung“ des Verstorbenen von den Gerichten [[w:Urteil (Österreich)|beurteilt]] werden.<ref>Siehe z. B. 2 Ob 162/16m, [[w:Zivilrecht aktuell|Zak]] 2017/493.</ref>
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