10.166
Bearbeitungen
(→Sprachlich: nicht jeder kennt ihn :-)) |
K (→Andenken im rechtlichen Sinn: typo) |
||
Zeile 38: | Zeile 38: | ||
=== Andenken im rechtlichen Sinn === | === Andenken im rechtlichen Sinn === | ||
''Andenken'' im Sinne des Gesetzes (§ 7a Abs. 3 ABGB) ist ''ein vom Verstorbenen hinterlassenes und von diesem allenfalls bewusst gestaltetes, objektiv nachvollziehbares Gesamtbild seines Lebens und Wirkens''.<ref name=RVl1>ErläutRV 481 BglNR 27. GP 6 mit Bezugnahme auf Joachim Pierer, ''Postmortaler Schutz von Persönlichkeitsrechten'', Wien 2018, S. 63.</ref> Dieser Begriff des ''Andenkens'' wurde in § 17a Abs. 3 ABGB neu geschaffen und fand sich bislang nicht in der österreichischen Rechtsordnung.<ref name=Kronthaler>Christoph Kronthaler: ''§ 17a ABGB : Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten'', [[w:Zivilrecht aktuell|Zak]], 5/2023, S. 86, Pkt. 3.</ref> ''Andenken'' ist dabei nach den Erläuterungen zur | ''Andenken'' im Sinne des Gesetzes (§ 7a Abs. 3 ABGB) ist ''ein vom Verstorbenen hinterlassenes und von diesem allenfalls bewusst gestaltetes, objektiv nachvollziehbares Gesamtbild seines Lebens und Wirkens''.<ref name=RVl1>ErläutRV 481 BglNR 27. GP 6 mit Bezugnahme auf Joachim Pierer, ''Postmortaler Schutz von Persönlichkeitsrechten'', Wien 2018, S. 63.</ref> Dieser Begriff des ''Andenkens'' wurde in § 17a Abs. 3 ABGB neu geschaffen und fand sich bislang nicht in der österreichischen Rechtsordnung.<ref name=Kronthaler>Christoph Kronthaler: ''§ 17a ABGB : Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten'', [[w:Zivilrecht aktuell|Zak]], 5/2023, S. 86, Pkt. 3.</ref> ''Andenken'' ist dabei nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage mehr als eine reinen Fortwirkung der Persönlichkeitsrechte über den Tod hinaus.<ref name=RVl1 /> | ||
Da der Tote selbst nicht mehr befragt werden kann, ob und inwieweit sein Andenken beeinträchtigt ist, muss dies anhand des „mutmaßlichen Willens“ oder einer „mutmaßlichen Einwilligung“ des Verstorbenen von den Gerichten [[w:Urteil (Österreich)|beurteilt]] werden.<ref>Siehe z. B. 2 Ob 162/16m, [[w:Zivilrecht aktuell|Zak]] 2017/493.</ref> | Da der Tote selbst nicht mehr befragt werden kann, ob und inwieweit sein Andenken beeinträchtigt ist, muss dies anhand des „mutmaßlichen Willens“ oder einer „mutmaßlichen Einwilligung“ des Verstorbenen von den Gerichten [[w:Urteil (Österreich)|beurteilt]] werden.<ref>Siehe z. B. 2 Ob 162/16m, [[w:Zivilrecht aktuell|Zak]] 2017/493.</ref> |
Bearbeitungen