Flexible Kapitalgesellschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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== Gründung ==
== Gründung ==
Eine Flexible Kapitalgesellschaft kann ''zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet'' werden<ref>§ 1 Abs. 1 FelxKapGG.</ref>, und zwar auch nur durch eine Person. Die FlexKapG kann somit Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden. Zwischen der Beantragung der Eintragung im [[w:Handelsregister (Österreich)|Handelsregister]] und der Zuteilung der Registernummer ist die FlexKapG eine [[w:Vorgesellschaft|Vorgesellschaft]] und gelten die Rechte bzw. Pflichten der eingetragenen Gesellschaft nur teilweise (siehe auch: [[w:Vor-GmbH|Vor-GmbH]]).  
Eine Flexible Kapitalgesellschaft kann ''zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet'' werden<ref>§ 1 Abs. 1 FelxKapGG.</ref>, und zwar auch nur durch eine Person. Die FlexKapG kann somit Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden. Zwischen der Beantragung der Eintragung im [[w:Handelsregister (Österreich)|Handelsregister]] und der Zuteilung der Registernummer ist die FlexKapG eine [[w:Vorgesellschaft|Vorgesellschaft]] und gelten die Rechte bzw. Pflichten der eingetragenen Gesellschaft nur teilweise (siehe auch: [[w:Vor-GmbH|Vor-GmbH]]).  
Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter muss mindestens 1 Euro betragen.<ref>§ 3 FlexKapGG.</ref> Die Gründung der FlexKapG kann nach § 4 FlexKapGG iVm § 9a GmbHG unter Umständen vereinfacht erfolgen.<ref>Siehe Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 9a Abs. 4, 5 und 7 GmbHG, BGBl. II Nr. 363/2017.</ref>
   
   
Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt wie bei der GmbH (ab 1. Jänner 2024) 10.000 Euro. Die einbezahlte Stammeinlage des einzelnen Gesellschafters muss nach § 5 FlexKapGG ''abweichend von § 10 Abs. 1 erster Satz GmbHG mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 1 Euro'' betragen (§ 13 FlexKapGG, bei der GmbH 70 Euro). Beträgt die Stammeinlage weniger als 1 Euro, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein.
Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt wie bei der GmbH (ab 1. Jänner 2024) 10.000 Euro. Die einbezahlte Stammeinlage des einzelnen Gesellschafters muss nach § 5 FlexKapGG ''abweichend von § 10 Abs. 1 erster Satz GmbHG mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 1 Euro'' betragen (§ 13 FlexKapGG, bei der GmbH 70 Euro). Beträgt die Stammeinlage weniger als 1 Euro, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein.<ref>§ 3 FlexKapGG.</ref>


Die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages einer FlexKapG ist grundsätzlich in Form eines Notariatsaktes vorzunehmen, mit der Ausnahme, wenn eine vereinfachte Gründung vorliegt (dies wie bei einer GmbH). Gründungsgesellschafter sind, im Gegensatz zu Unternehmenswert-Beteiligten, im Firmenbuch einzutragen (§ 10 Abs. 2 FlexKapG).
Die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages einer FlexKapG ist grundsätzlich in Form eines Notariatsaktes vorzunehmen, mit der Ausnahme, wenn eine vereinfachte Gründung vorliegt (dies wie bei einer GmbH).<ref>Siehe Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 9a Abs. 4, 5 und 7 GmbHG, BGBl. II Nr. 363/2017.</ref> Gründungsgesellschafter sind, im Gegensatz zu Unternehmenswert-Beteiligten, im Firmenbuch einzutragen (§ 10 Abs. 2 FlexKapG).


== Organisation ==
== Organisation ==
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