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Wer als Letztvertreiber keine Rücknahmemöglichkeit anbietet (z. B. Automatenbetreiber oder Online-Lieferanten<ref>Diese müssen einen Bevollmächtigten in Österreich benennen.</ref>, Essenlieferanten etc. – siehe § 5 Abs. 1, 6 und 7 Pfandverordnung), hat der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH in der Regel einen Ausgleichsbetrag zu bezahlen (es gibt Ausnahmen). Dieser orientiert sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen.<ref name=wko2 /><ref name =recycl1 /><ref name=wko1 /> | Wer als Letztvertreiber keine Rücknahmemöglichkeit anbietet (z. B. Automatenbetreiber oder Online-Lieferanten<ref>Diese müssen einen Bevollmächtigten in Österreich benennen.</ref>, Essenlieferanten etc. – siehe § 5 Abs. 1, 6 und 7 Pfandverordnung), hat der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH in der Regel einen Ausgleichsbetrag zu bezahlen (es gibt Ausnahmen). Dieser orientiert sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen.<ref name=wko2 /><ref name =recycl1 /><ref name=wko1 /> | ||
== | == Pfandablieferung == | ||
Die Pfandbeträge (25 Cent je Gebinde), die von Vertreibern von Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter eingehoben wurden, sind spätestens monatlich an die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH zu übersenden. | Die Pfandbeträge (25 Cent je Gebinde), die von Vertreibern von Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter eingehoben wurden, sind spätestens monatlich an die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH zu übersenden. | ||
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