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== [https://www.parlament.gv.at/verstehen/nationalrat/rechtsgrundlagen/GOGNR/ Geschäftsordnung des Nationalrates] == | == [https://www.parlament.gv.at/verstehen/nationalrat/rechtsgrundlagen/GOGNR/ Geschäftsordnung des Nationalrates] == | ||
=== § 3 [Einberufung und Zusammentritt des neugewählten Nationalrates] === | |||
:(1) Der neugewählte Nationalrat wird vom Bundespräsidenten innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einberufen. | |||
:(2) Der Präsident des früheren Nationalrates eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz. | |||
:(3) Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer. | |||
=== § 5 [Wahl der Präsidenten, Schriftführer und Ordner] === | === § 5 [Wahl der Präsidenten, Schriftführer und Ordner] === | ||
:(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten. | :(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten. | ||
:(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt. | :(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt. | ||
:(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode. | :(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode. |
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