Einweggetränkepfand in Österreich: Unterschied zwischen den Versionen

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K (→‎Rücknahmeverpflichtung: Quelle umgestellt)
K (→‎Pfand: erg.)
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Wer als Letztvertreiber keine Rücknahmemöglichkeit anbietet (z. B. Automatenbetreiber oder Online-Lieferanten<ref>Diese müssen einen Bevollmächtigten in Österreich benennen.</ref>, Essenlieferanten etc. – siehe § 5 Abs. 1, 6 und 7 Pfandverordnung), hat der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH in der Regel einen Ausgleichsbetrag zu bezahlen (es gibt Ausnahmen). Dieser orientiert sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen.<ref name=wko2 /><ref name =recycl1 /><ref name=wko1 />
Wer als Letztvertreiber keine Rücknahmemöglichkeit anbietet (z. B. Automatenbetreiber oder Online-Lieferanten<ref>Diese müssen einen Bevollmächtigten in Österreich benennen.</ref>, Essenlieferanten etc. – siehe § 5 Abs. 1, 6 und 7 Pfandverordnung), hat der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH in der Regel einen Ausgleichsbetrag zu bezahlen (es gibt Ausnahmen). Dieser orientiert sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen.<ref name=wko2 /><ref name =recycl1 /><ref name=wko1 />


== Pfand ==
== Pfandablieferung ==
Die Pfandbeträge (25 Cent je Gebinde), die von Vertreibern von Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter eingehoben wurden, sind spätestens monatlich an die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH zu übersenden.
Die Pfandbeträge (25 Cent je Gebinde), die von Vertreibern von Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter eingehoben wurden, sind spätestens monatlich an die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH zu übersenden.


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