Gericht Dornbirn

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Die Verwaltungseinteilung / Gerichte) in Vorarlberg 1783

Das Gericht Dornbirn war bis 1806 ein Herrschafts-, Verwaltungs- und Gerichtsbezirk in Vorarlberg.[1]

Gerichtssiegel

Historisches Wappen des Gerichts Dornbirn mit dem Österreichischen Bindenschild im Hintergrund und dem zentralen Element, dem Birnbaum. Das ganze auf sattblauem Grund, der von einem golden Zierrahmen umgeben ist. Der Birnbaum wurde von den Herdalikern in Wien aus Unwissenheit der Bedeutung des Wortes „Dornbirn“ bzw. „Torrinpuirron“ (Haus bzw. Höfe des Torro) ausgewählt.
Historisches Wappen des Gerichts Dornbirn mit dem Österreichischen Bindenschild im Hintergrund und dem zentralen Element, dem Birnbaum. Das ganze auf sattblauem Grund, der von einem golden Zierrahmen umgeben ist. Der Birnbaum wurde von den Herdalikern in Wien aus Unwissenheit der Bedeutung des Wortes „Dornbirn“ bzw. „Torrinpuirron“ (Haus bzw. Höfe des Torro) ausgewählt.
Das Wappen der Stadt Dornbirn in der aktuellen Fassung
Das Wappen der Stadt Dornbirn in der aktuellen Fassung

Anshalm von Dorrenbüren, der letzte männliche Sproß des Edelgeschlechtes von Dornbirn (Oberdorf), führte in seinem Wappen einen entlaubten Baum. Auf einer gesiegelten Urkunde von 1389 ist dieses Wappen gut erkennbar. Der erste urkundlich bekannte Gerichtsammann von Dornbirn, Huober, führte 1347 in seinem Siegel ebenfalls einen entlaubten Baum. Spätere Amtmänner siegelten jeweils mit ihren eigenen persönlichen Siegeln. In der Embser Chronik wurde 1616 dieses Wappen in etwas abgewandelter Form ebenfalls bei der Beschreibung von Dornbirn verwendet.

Das Gericht Dornbirn erhielt – nach dem Loskauf von Hohenems – am 23. September 1655 ein neues und – in etwas abgeänderter Form – heute noch gebräuchliches Wappen verliehen.

Zur Zeit der Herrschaft der Bayern in Vorarlberg von 1806 bis 1814 wurde vom Landgericht das königlich-bayrische Wappen mit dem bekannten weiß-blauen Rautenmuster geführt.

Ab 1814 wurde wieder das Dornbirner Gerichtssiegel mit dem 1655 verliehenen Wappen geführt.[2][3]

Geschichte

Im fränkischen Reich der Karolinger gehörte Dornbirn dem Rheingau (Ringowe) an und zur Herrschaft der Grafen von Bregenz (Udalrichinger).

Am 21. Mai 957 übereigneten die Brüder Engilbret und Huprecht dem Kloster Sankt Gallen ihr Eigentum in Dornbirn und erhielten dieses gegen einen jährlichen Zins wieder zurück. Dadurch erlangten sie den Schutz des Klosters. Das Kloster hatte vom Kaiser ein Immunitätsprivileg erhalten und war in allen Amtssprengeln von der Herrschaftsgewalt und Gerichtsbarkeit der Grundherrn befreit. Am 29. Oktober 980 wurde dieses Immunitätsprivileg von Kaiser Otto II wiederhergestellt, nachdem sich einige Grundherren nicht daran hielten.[4]

Im Zuge des Investiturstreits gelangte der Kellhof in Dornbirn an die Benediktinerabtei Weingarten Bzw. das Frauenkloster Hofen. Auch die Bregenzer Grafen sollen mit Gütern in Dornbirn beschenkt worden sein, denn sie verfügten im späten Mittelalter über einen beachtlichen Gutshof, welcher dem Kloster Mehrerau übereignet wurde. Die Gutshöfe der Klöster Hofen und Mehrerau befanden sich nicht weit voneinander entfernt in Dornbirn. Daraus wird der Schluss gezogen, dass diese einst eine Einheit bildeten und erst durch die Schenkung getrennt worden sind. Die Grafen von Bregenz übten seither die Niedere Gerichtsbarkeit und die Hohe Gerichtsbarkeit auch in Dornbirn aus.[5]

1337 schloss Rudolf III. und Ulrich II. (w:Montfort (Adelsgeschlecht)|Montfort-Feldkirch) ein ewiges Bündnis mit den Habsburgern, wodurch die Herrschaft Montfort-Feldkirch langfristig unter habsburgischen Einfluss kam. 1375 erwarben die Habsburger, neben den Gerichten, Graf- bzw. Herrschaften Feldkirch, das [[Gericht Rankweil-Sulz|Doppelgericht Sulz – Rankweil], das Gericht HöchstFußach, Hinterbregenzerwald, Damüls und Jagdberg auch das Gericht Dornbirn von Rudolf IV. von Montfort. Am 9. Jänner 1380 huldigten die Ammänner und Vertreter des Bregenzerwalds, von Staufen, Langenegg und Dornbirn – samt der eigens angeführten Parzelle Knüwen (Lehenshof Knie) in Dornbirn – dem neuen Landesherren, Herzog Leopold III.. Der Herzog versprach die Unteilbarkeit und Unverkäuflichkeit der Dornbirner Herrschaft. Die Dornbirner Sprengel, in denen Unfreie lebten und die nun der Herrschaft der Habsburger unterstanden, verloren die Leibeigenschaft und wurden in weiterer Folge frei. Die Sprengel in Dornbirn unter Hohenemser Herrschaft blieben weiterhin Unfrei.[6]

Am 21. Mai 1388 kaufte Ulrich II. vom Ems (der Reiche) vom Weingartner Abt Ludwig um 300 Pfund Heller den Kirchensatz und das Widum in Dornbirn. Damit war das Patronatsrecht über die Pfarrkirche St. Martin und Verfügungsgewalt über die zur Ausstattung der Kirche gehörenden Güter verbunden. Am 20. Juli 1388 wurde der Kellhof in Dornbirn vom Frauenkloster Hofen bei Buchhorn an Ritter Ulrich den Jüngeren um 850 Pfund Pfennig verkauft. Ob zu diesem Zeitpunkt, wie in der Urkunde beschrieben, Gerichtsrechte mit diesem Kellhof verbunden waren, ist nicht gesichert. Die Dornbirner Bevölkerung waren mit dem Verkauf an die Hohenemser Herrschaft nicht einverstanden.

Es bestanden daher in Dornbirn Freie Menschen neben Unfreien (Leibeigenen). Die Unfreien (etwa 1/3 der Dornbirner Bevölkerung) waren gegenüber ihrem Leibherrn, den Emser Grafen, verpflichtet und wurden auch vor ein emsisches Gericht gestellt und konnten über das von ihnen bewirtschaftete Gut nicht frei entscheiden. Bei Ehen zwischen freien Dornbirnern und den Leibeigenen der Emser wurde zwischen Hohenems und Österreich 1565 folgende Regelung getroffen: heiratete ein freier Dornbirner eine emsische Unfreie, so wurde diese und alle Kinder frei. Heiratete hingegen ein emsischer Leibeigener eine freie Dornbirnerin, so wurde die Freie und ihre Kinder unfrei und Leibeigene der Herrschaft Hohenems.[7]

In einer Urkunde von 1397 wurde festgehalten, dass ein Kauf nach des lands recht da ze Torrenburren sitt und gewonhait erfolge.[8] Es gab also schon eine ausgeprägte Gerichtsverfassung in Dornbirn, auf die in diesem Kauf Bezug genommen wurde.

Die Hexenverfolgungen fanden im Gericht Dornbirn in der Mitte des 16. Jahrhunderts sehr negative Auswirkungen. Durch die aufgeklärte Sichtweise der übergeordneten Verwaltung in Innsbruck wurden solche Hexenprozesse Aberglaube auch in Dornbirn verboten und den Feldkircher Beamten die unabhängige Gerichtsbarkeit für solche Fälle entzogen. Dennoch kam es ab 1585 zu Hexenprozessen in Dornbirn mit Unterstützung der Feldkircher Beamten und der Höhepunkt war zwischen 1597 und 1605. Rund jeder dritte Haushalt in Dornbirn soll von den Hexenverfolgungen betroffen gewesen sein und der Großteil der Betroffenen waren Frauen. Von den Verfolgten kamen mehr als zwei Drittel frei oder es wurde erst gar kein Gerichtsverfahren eröffnet. Auch bei der Hexenverfolgungswelle 1640 bis 1665 wird vermutet – obwohl die unmittelbaren Gerichtsakten fehlen – dass Dornbirn maßgeblich daran mitbeteiligt war. Dornbirn war der negative Mittelpunkt der Hexenverfolgungen in Vorarlberg.[9][10] Die gegenseitigen Verdächtigungen, Anzeigen, widerrechtlichen Verhaftungen, Klagen, Unruhen etc. führten unter anderem dazu, dass das Gerichtswesen in Dornbirn nur mehr bedingt funktionierte. Erst als die größten Unruhestifter von der Regierung in Innsbruck eingesperrt und dann des Landes verwiesen wurden, kehrte Ruhe ein. Nach der Begnadigung auf Bitten des Bischofs von Konstanz mussten diese 9000 Gulden an Kosten zurückzahlen, die ihr Hexentreiben in Dornbirn verursacht haben soll.[11]

Der Verkauf des Gerichts Dornbirn 1654 durch Erzherzog Ferdinand Karl für 12.000 Gulden an die Hohenemser Grafen stieß auf großen Widerstand in Dornbirn. Die Dornbirner Bevölkerung verweigerte den Emser Grafen die Huldigung. Die Dornbirner boten, unterstützt von den Vorarlberger Landesständen, 4.000 Gulden für den Rückkauf an das Haus Habsburg und verlangten dafür aber Bestätigung und Vermehrung ihrer bisherigen Privilegien und unter anderem die Verleihung eines Gerichtssiegels. Sie beriefen sich auf das Versprechen der Unteilbarkeit und Unverkäuflichkeit des Gerichts Dornbirn durch die Habsburger vom 9. Jänner 1380. Der Verkauf wurde auf Antrag des Gericht Dornbirn und der Landesstände am 31. Juli 1655 rückabgewickelt.

Die ältesten überlieferten schriftlichen Ratsbücher[12] bzw. Gerichtsbücher- und protokolle[13][14] aus Dornbirn stammen von 1684 bzw. 1671 sowie Verfachbücher.[15] Seit dem 17. Jahrhundert sind im Gericht Dornbirn Gerichtswaibel und Gerichtsschreiber erwähnt.[16][17]

Durch die Verschuldung der Herrschaft Hohenems und als 1759 der letzte männliche Nachkomme des Hauses Hohenems kinderlos verstarb, fiel das Erblehen, die Reichsgrafschaft Hohenems, an den Kaiser zurück. Die Dornbirner nutzten die Gunst der Stunde und wollten die bisher emsischen Gebiete in Dornbirn erwerben. Am 6. Oktober 1771 wurde der Stabhalter Josef Danner, der Gerichtsschreiber Johannes Zumtobel und der Verwalter von Neuburg, Johann Georg Stauder vom Dornbirner Ammann, Johann Kaspar Rhomberg, beauftragt, Verhandlungen mit Wien zu führen. Durch den Loskaufvertrag vom 30. Oktober 1771 wurden sämtliche emsische Besitzungen, geistlichen und weltlichen Rechte, Zinsen und Lehen im Gericht Dornbirn um 45.250 Gulden vom Gericht Dornbirn gekauft. Mit diesem Vertrag wurde die Gemeinde nun auch Lehnsherr über 88 Familien (siehe auch: Leibeigenschaft im Ebnit). Dieser Loskauf von Ems wird bis heute in Dornbirn als wesentlicher Wendepunkt in der weiteren Entwicklung der Stadt betrachtet.[18]

Das Gericht in Dornbirn bestand bis etwa 1806, als die bisherigen Herrschafts-, Verwaltungs- und Gerichtskreise anlässlich der Herrschaftsübernahme auf dem Gebiet des heutigen Vorarlbergs durch Bayern durch die Verträge von Brünn und den Frieden von Preßburg im Zuge der napoleonische Kriege endgültig aufgehoben wurden. Es kam zu einer tiefgreifenden Reform der Verwaltung und Gerichtsbarkeit nach bayrischem Vorbild. Der alte Gerichtsbezirk Dornbirn wurde aufgelöst und dem Gerichtsbezirk des neuen Landgerichts Dornbirn in Dornbirn zugeteilt (setzte sich aus den ehemaligen Gerichten Dornbirn, Höchst und Fußach, Hohenems und dem Reichshof Lustenau zusammen.).[19] Als 1814/1815 durch die Verhandlungen im Rahmen des Wiener Kongresses Bayern viele Gebiete in Tirol und Vorarlberg wieder abgeben musste, blieben die Verwaltungsreformen und Reformen der Gerichtsbarkeit in Vorarlberg vielfach bestehen.[20]

Gerichtsbarkeit

Die Gerichtsbarkeit wurde im Dornbirner Gericht von einer unterschiedlichen Anzahl an Laienrichtern ausgeübt, die gleichzeitig auch Gemeinderäte waren. Im 17. Jahrhundert schwankte die Zahl der Richter bzw. Räte zwischen 12 und 18. Der Ammann, die Richter und Räte wurden – im Gegensatz zu anderen Gerichten in Vorarlberg (z. B. Walsergericht Tannberg) nicht vom Volk gewählt. Der amtierende Ammann schlug die Richter bzw. Räte der Herrschaft vor, teilweise unter Mitwirkung der anderen Räte und die Richter bzw. Räte wurden dann von Beamten der Herrschaft eingesetzt und vom Ammann vereidigt. Die Richter bzw. Räte hatten auch polizeiliche Aufgaben und mussten dem Ammann Verstöße anzuzeigen.[21][22]

Für die Wahl des Ammann mussten auch in Dornbirn – wie in anderen Gerichten – drei Kandidaten aufgestellt werden, die zuvor vom bisherigen Ammann und den Räten vorausgewählt wurden. Je ein Kandidat musste aus einem der drei Viertel in Dornbirn stammen. Die Wahl erfolgte durch Zulauf. Wer von den drei Kandidaten die meisten männlichen Bürger um sich scharen konnte, wurde Ammann.[23] Die emsischen Leibeigenen in Dornbirn waren bei der Ammannwahl und der Wahl der Räte aktiv wahlberechtigt, durften ein Drittel der Räte stellen, jedoch nicht Ammann werden.[24] In Dornbirn wurden zur Unterscheidung von anderen Ammännern diese teilweise als „Landammann“ oder „Gerichtsammann bezeichnet.[25]

Die Wahlen zum Ammann und den Gerichtsräten waren in der Realität weder frei noch demokratisch. Gewählt wurden in der Regel reiche Mitbürger, die oftmals auch untereinander verwandtschaftliche Beziehungen hatten. Auch waren von diesen in vielen Fällen abhängig (z. B. durch Kredite), weswegen auch die öffentliche Wahl durch Zulauf nicht frei erfolgen konnte und dadurch der „beste Mann“ ausgewählt wurde. Alois Niederstätter nannte diese Form der Herrschaft: Cliquenherrschaft mit einer starken verwandtschaftlichen Komponente.[26][27]

Wo genau die Gerichtsbarkeit ursprünglich unter freiem Himmel ausgeübt wurde, ist in Dornbirn nicht überliefert.[28] Nach 1785 wurde südöstlich des Lorenz-Rhomberg-Hauses ein Gerichtsgebäude gebaut, das bis 1913 in Verwendung war[29] (siehe für das aktuelle Gebäude: Bezirksgericht Dornbirn).

In der bayrischen Verordnung über die Auflösung der bisherigen Gerichte in Vorarlberg und die Schaffung neuer, wurde festgehalten, dass in Dornbirn bereits ein ausreichendes Gerichtsgebäude besteht.[19]

Bezirk Dornbirn

Die Gerichtsbarkeit des historischen Gerichts Dornbirn bezog sich auf die Personen, die in diesem Gebiet wohnhaft waren oder sich wegen eines Rechtsstreits aufhielten. Personen konnten sich auch verpflichten, den Urteilsspruch eines bestimmten, ansonsten unzuständigen Gerichts, anzuerkennen.[30] Das Ebnit bzw. Lustenau gehörten erst nach 1806 bzw. 1830 zum judikativen Gerichtsbezirk Dornbirn, zuvor waren diese bei der Herrschaft Hohenems.

Urteile in Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtsangelegenheiten wurden, wie in anderen Gerichten in Vorarlberg, anhand der überlieferten Rechte und anderer Urteile als Einzelfallentscheidungen getroffen, die Präjudizwirkung haben konnten. Ob und inwieweit das Gericht je nach Person bzw. Sachlage das Volksrecht/Stammesrecht oder das regionale Gewohnheitsrecht überwiegend anwendete oder aber auch das Römische Recht ist nicht mehr gesichert bekannt, es gab jedenfalls Einflüsse vom Reichsrecht.[31]

Sonderfall Lustenau

Lustenau war in Vorarlberg ein Sonderfall, weil der Reichshof ein reichsunmittelbares Gebiet darstellte und daher nicht zu Österreich gehörte. Als das Heilige Römische Reich am 6. August 1806 zerbrach und erlosch, wurde Lustenau kurzzeitig ein unabhängiger Staat. Dieser wurde am 1. September 1806 von Bayern okkupiert und dem Rest von Vorarlberg einverleibt.[32] Aufgrund der bisherigen Herrschaftsrechte blieb die niedere Gerichtsbarkeit (Patrimonialgerichtsbarkeit) bei Hohenems, der Gräfin Maria Walburga, die wiederum 1813 all ihre Rechte in Bezug auf Lustenau an ihren Ehegatten Clemens Waldburg-Zeil-Lustenau-Hohenems verkaufte. Die Patrimonialgerichtsbarkeit blieb noch bis 1830 beim Haus Waldburg-Zeil-Lustenau-Hohenems. Erst mit 22. März 1830 wurde Lustenau Teil der Österreichischen Monarchie.[33]

Gerichtsbezirk

Der historische Gerichtsbezirk Dornbirn umfasste in etwa das heutige Gemeindegebiet, mit Ausnahme z. B. des Ebnit. Historische Nachbargerichte bzw. Herrschaften (bis 1806) von Dornbirn waren um 1783:

Hohenems Gericht Hofsteig Gericht Alberschwende
Hohenems Nachbargemeinden Gericht Hinterbregenzerwald
Hohenems Hohenems Gericht Hinterbregenzerwald]]

Der heutige Gerichtsbezirk Dornbirn[34] ist der örtliche Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts Dornbirn und umfasst den Bezirk Dornbirn mit den Gemeinden Dornbirn, Hohenems und Lustenau. Nächstes übergeordnetes Gericht für ganz Vorarlberg ist das Landesgericht Feldkirch.

Zu den heutigen Gerichtsbezirken in Vorarlberg siehe: Liste der Gerichtsbezirke in Vorarlberg

Einzelnachweise

  1. Das Gericht Dornbirn, Webseite: lexikon.dornbirn.at, abgerufen am 15. Februar 2026.
  2. Das Dornbirner Wappen, Webseite: lexikon.dornbirn.at, abgerufen am 15. Februar 2026.
  3. Werner Matt: Das Dornbirner Wappen in Dornbirner Schriften Nr. IV, 1988, Webseite: stadtarchiv.dornbirn.at, abgerufen am 15. Februar 2026, S. 16 f.
  4. Alois Niederstätter: Die Entwicklung im frühen und hohen Mittelalter in Dornbirner Schriften Nr. IV, 1988, Webseite: stadtarchiv.dornbirn.at, abgerufen am 15. Februar 2026, S. 24 f.
  5. Franz Josef Huber: Die Beziehung der Ritter und Grafen von Ems-Hohenems zu Dornbirn in Dornbirner Schriften Nr. IV, 1988, Webseite: stadtarchiv.dornbirn.at, abgerufen am 15. Februar 2026, S. 47 ff.
  6. Alois Niederstätter: „Gesellschaftliche Strukturen und soziale Verhältnisse im vorindustriellen Vorarlberg“ in „Dornbirner Schriften“, Nr. VIII, Herbst 1898, S. 5.
  7. Alois Niederstätter: Die Dornbirner Bevölkerung in der Feudalzeit in Dornbirner Schriften Nr. IV, 1988, Webseite: stadtarchiv.dornbirn.at, abgerufen am 15. Februar 2026, S. 33 ff.
  8. Alois Niederstätter: „Die Anfänge der Vorarlberger Landstände. Zur Institutionalisierung konsensualer Herrschaftspraktiken“ in „Montfort, Vierteljahresschrift für Geschichte und Gegenwart Vorarlbergs“, 2011, S. 24.
  9. Manfred Tschaikner: „Damit das Böse ausgerottet werde“ Hexenverfolgungen in Vorarlberg im 16. und 17. Jahrhundert. Vorarlberger Autorengesellschaft, Bregenz, 1992, ISBN 3-900754-12-8.
  10. Manfred Tschaikner: Hexenverfolgung in Dornbirn, Webseite: stadtarchiv.dornbirn.at, S. 53 ff.
  11. Manfred Tschaikner: Hexenverfolgung in Dornbirn, Webseite: stadtarchiv.dornbirn.at, S. 66.
  12. Ratsbücher 1684 - 1782 (Originale im Stadtarchiv Dornbirn), Webseite: dornbirner-geschichtswerkstatt.at, abgerufen am 15. Februar 2026.
  13. Gerichtsbücher und Protokolle 1679 - 1782 (Originale im Stadtarchiv Dornbirn), Webseite: dornbirner-geschichtswerkstatt.at, abgerufen am 15. Februar 2026.
  14. Geschichtliches, Webseite: justiz.gv.at, abgerufen am 15. Februar 2026.
  15. Verfachbuch, Webseite: texte.volare.vorarlberg.at, abgerufen am 15. Februar 2026.
  16. Gerichtswaibel, Webseite: lexikon.dornbirn.at
  17. Gerichtsschreiber, Webseite: lexikon.dornbirn.at
  18. Der Loskauf Dornbirns von Ems – Ursache des Aufstiegs seit 1771. In: Vorarlberger Verlagsanstalt (Hrsg.): Montfort – Vierteljahresschrift für Geschichte und Gegenwartskunde Vorarlbergs. 23. Jahrgang 1971/Heft 3.
  19. 19,0 19,1 Siehe: Königlich-Bayrisches Regierungsblatt, XXXXIX. Stück vom 3. Dezember 1806.
  20. Historisches Ortslexikon, Webseite: oeaw.ac.at, abgerufen am 8. Februar 2026.
  21. Richter und Räte, Webseite: lexikon.dornbirn.at, abgerufen am 15. Februar 2026.
  22. Franz Kalb: Die Veraltung der Gerichtsgemeinde in Dornbirner Schriften Nr. IV, 1988, Webseite: stadtarchiv.dornbirn.at, abgerufen am 15. Februar 2026, S. 42 ff.
  23. Manfred Tschaikner: Hexenverfolgung in Dornbirn, Webseite: stadtarchiv.dornbirn.at, S. 64 f.
  24. Alois Niederstätter: Die Dornbirner Bevölkerung in der Feudalzeit in Dornbirner Schriften Nr. IV, 1988, Webseite: stadtarchiv.dornbirn.at, abgerufen am 15. Februar 2026, S. 35.
  25. Franz Kalb: Die Dornbirner Ammänner in Dornbirner Schriften Nr. IV, 1988, Webseite: stadtarchiv.dornbirn.at, abgerufen am 15. Februar 2026, S. 36 ff.
  26. Alois Niederstätter: „Gesellschaftliche Strukturen und soziale Verhältnisse im vorindustriellen Vorarlberg“ in „Dornbirner Schriften“, Nr. VIII, Herbst 1898, S. 8 f.
  27. Franz Kalb: Genealogische Verbindungen der Ammannsfamilien in Dornbirner Schriften Nr. IV, 1988, Webseite: stadtarchiv.dornbirn.at, abgerufen am 15. Februar 2026, S. 40 ff.
  28. Franz Kalb: “Der Schmalzwinkel, einstiges Niederdorf“ in Dornbirner Schriften Nr. 30, 2005, ISBN 3-901900-16-0, S. 12.
  29. Franz Kalb: Das Lorenz-Rhomberg-Haus und seine Umgebung in Dornbirner Schriften Nr. IV, 1988, Webseite: stadtarchiv.dornbirn.at, abgerufen am 15. Februar 2026, S. 12.
  30. Urteil des Sigismund von Brandis vom 23. November 1480.
  31. Bernd Marquardt: Der Landsbrauch und die Poilzeiordnung des Gerichts Mittelberg (1569/88 – 1806) in „Montfort, Vierteljahresschrift für Geschichte und Gegenwart Vorarlbergs“, 2000, S. 32 ff.
  32. Hannes Grabher: Kulturreferat der Marktgemeinde Lustenau|Titel=Brauchtum, Sagen und Chronik, Lustenau 2002, ISBN=3-900954-05-4, S. 256 f}.
  33. Ludwig Welti: Historische Kommission für Vorarlberg und Liechtenstein, Geschichte der Reichsgrafschaft Hohenems und des Reichshofes Lustenau in Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs und Liechtensteins, Band 4, Universitäts-Verlag Wagner, Innsbruck 1930, S. 264 ff.
  34. BGBl. Nr. 33/1971.