Gericht Hinterbregenzerwald

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Die Verwaltungseinteilung / Gerichte) in Vorarlberg 1783

Das Gericht Hinterbregenzerwald (auch Innerbregenzerwald) war bis 1806 ein Herrschafts-, Verwaltungs- und Gerichtsbezirk in Vorarlberg.

Name

Der Name Hinterbregenzerwald leitet sich von der geographischen Lage des Großteils der Gemeinden im historischen Bregenzerwald ab. Diers ist historisch im Sinne von „Hinterland“ zu verstehen, da der Hinterbregenzerwald jahrhundertelang wirtschaftlich wenig prosperierte im Vergleich zu den Gemeinden im Vorderbregenzerwald.

Geschichte

1366 ist erstmals in einer Urkunde von einem „Landrecht“ im Hinteren Bregenzerwald geschrieben.[1]

1375 erwarben die Habsburger, neben den Gerichten, Graf- bzw. Herrschaften Feldkirch, das [[Gericht Rankweil-Sulz|Doppelgericht Sulz – Rankweil], das Gericht HöchstFußach, Dornbirn, Damüls und Jagdberg auch das Gericht Hinterbregenzerwald von Rudolf von Montfort.

Das Gericht Hinterbregenzerwald erhielt durch den Freiheitsbrief vom 5. Oktober 1408 von Herzog Friedrich bereits weitgehende Autonomie.[2]

Der Landammann im Bregenzerwald hatte den Blutbann und das Begnadigungsrecht.[3] Die erste urkundlich belegte staatliche Hinrichtung im Gericht Hinterbregenzerwald am Galgen fand am 10. Februar 1400 statt.

Die Gemeinden Andelsbuch, Au, Bezau, Bizau, Egg, Krumbach, Mellau, Reuthe, Schnepfau, Schoppernau, Schwarzenberg; Unterlangenegg und Krumbach kamen erst 1405/08 zum Gericht Hinterbregenzerwald. Das Gericht wurde in Viertel aufgeteilt:

  1. Egger Viertel (Egg),
  2. Schwarzenberger Viertel (Schwarzenberg, Hof, Bayen, Blatten, Mellau),
  3. Andelsbucher Viertel (Andelsbuch, Bezau, Hinterreuthe, Unterlangenegg, Krumbach),
  4. ab 1522 auch das Bizauer oder auch Auer Viertel (Bizau, Vorderreuthe, Hirschau, Schnepfau, Au, Schoppernau).[2]

Eine weitere Einteilung in Achtel oder (31 bzw. 32) Stürze wurde vorgenommen. Das Niedergericht tagte in Egg, Schwarzenberg, Andelsbuch bzw. Bezau („in jedem Viertel“) zumindest dreimal im Jahr und zwar wurde das Maien(März)-Gericht, das Herbst- und das Fasnachtgericht unterscheiden.[4]

Der Hinterbregenzerwald erlangte durch die Abgeschiedenheit eine besondere innerer Autonomie und die Menschen waren weitgehend persönlich frei und es gab im Bregenzerwald auch keine Burgen.[5][6] Aufgrund dessen, dass das Gericht Hinterbregenzerwald über die Hohe- und Niedere Gerichtsbarkeit verfügte, unterstand dieses ab dem Verkauf an die Habsburger lange Zeit nur dem Grundherrn direkt (später dann dem Oberamt in Bregenz) und sprach auch im Namen des Grundherren Recht. Vertreten wurde das Gericht Hinterbregenzerwald durch den – seit Alters her – jährlich in Andelsbuch – durch Zulauf – gewählten Landammann (Im ausgehenden Mittelalter wurde dann ein Vierervorschlag von den Feldkircher Vögten zur Wahl vorgelegt und die freie Wahl war Geschichte). Hinzu kamen 24 Räte, die den Landammann beim Rregieren unterstützten, 48 Abgeordnete aus den einzelnen Gemeinden welche die Gesetze beschlossen (Bezegg), sowie der Landschreiber, Landwaibel. Dadurch, dass der Landammann die Verwaltung führte, Oberster Richter war und Vorsitzender der in der Abgeordnetenversammlung (Gesetzgebung) bestand keine Gewaltentrennung.[7][8][9]

Kaiser Maximilian erteilte am 4. Oktober 1502 dem Hinteren Bregenzerwald auf dessen eigenes Bitten hin ein Privileg, durch welches die alte Übung aufgehoben wurde, dass ein Angeklagter erst nach Überweisung durch sieben Zeugen hingerichtet werden durfte. Von nun an war die peinliche Befragung erlaubt und ein Todesurteil konnte auch aufgrund eines Geständnisses ausgesprochen werden, das unter der Folter zustande gekommen war.[10]

1538 wurde beschlossen, dass im Bregenzerwald keine Leibeigenen aufgenommen werden.[2]

Am 4. April 1544 wurde durch den Landammann, den Rat und die Gemeinden eine neue Gerichtsordnung erlassen.[11]

Vor der Mitte des 16. Jahrhunderts begannen im Gericht Hinterbregenzerwald bereits die ersten Hexenprozesse und diese waren Auslöser auch für solche in der Herrschaft Bregenz und Feldkirch.[12]

1553 einigen sich die Vorarlberger Landstände auf eine gemeinsame Gantordnung (Insolvenzordung).[13]

Es gab zwei Hinrichtungsstätten im Bregenzerwald. Eine am Henkbühl in Andelsbuch und eine weitere im „Mülilütenhoub zur Linedne“ (Galgenbühl) in Egg. In Egg wurde es ein Hinrichtungsgerüst, welches als Galgen diente, verwendet, hier tagte auch das Hoch-, Blut- und Malefizgericht. Die Verurteilten wurden ursprünglich direkt beim Hinrichtungsplatz begraben, nicht auf dem örtlichen Friedhof. Die letzte Hinrichtung fand am 28. Februar 1778 statt. Dieser getötete wurde auf dem Friedhof in Egg beigesetzt. Dieses Hinrichtungsgerüst wurde auf Anordnung des Gerichts in Bezau 1823 abgebrochen.[2][14]

Durch die Verträge von Brünn und den Frieden von Preßburg erhielt Bayern unter anderem ganz Tirol und Vorarlberg. Es kam zu einer tiefgreifenden Reform der Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Der Gerichtsbezirk Mittelberg (Kleinwalsertal) wurde aufgelöst und kam 1810 zum neu geschaffenen Landgericht Inner-Bregenzer-Wald in Bezau. Als 1814/1815 durch die Verhandlungen im Rahmen des Wiener Kongresses Bayern viele Gebiete in Tirol und Vorarlberg wieder abgeben musste, blieben die Verwaltungsreformen und Reformen der Gerichtsbarkeit in Vorarlberg vielfach bestehen.

Das Gericht Hinterbregenzerwald bestand bis etwa 1806, als die bisherigen Herrschafts-, Verwaltungs- und Gerichtskreise anlässlich der Herrschaftsübernahme auf dem Gebiet des heutigen Vorarlbergs durch Bayern im Zuge der napoleonische Kriege endgültig aufgehoben wurden. Es kam zu einer tiefgreifenden Reform der Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Der Gerichtsbezirk Hinterbregenzerwald wurde aufgelöst und dem Gerichtsbezirk des neuen Landgerichts Inner-Bregenzerwald in Bezau zugeteilt (setzte sich aus den ehemaligen Gerichten Hinterbregenzerwald, Lingenau und dem Mittelberg, zusammen).[15] Als 1814/1815 durch die Verhandlungen im Rahmen des Wiener Kongresses Bayern viele Gebiete in Tirol und Vorarlberg wieder abgeben musste, blieben die Verwaltungsreformen und Reformen der Gerichtsbarkeit in Vorarlberg vielfach bestehen.[16]

Nach der Rückkehr des Gerichts zu Österreich, wurde diese Einteilung beibehalten, das Landgericht Inner-Bregenzerwald zum Bezirksgericht Bregenzerwald und später dann in Bezirksgericht Bezau umbenannt. Dabei war das Gericht nicht unabhängig. Es firmierte teilweise als Land-Gericht Bregenzerwald, war Teil des „Bezirksamt Bregenzerwald zu Bezau“ bzw. zeichnete als „Bezirksamt Bregenzerwald als Gericht“. Seit 1. Jänner 1844 gehören die bisher tannbergischen Gemeinden Warth, Hochkrumbach und Schröcken zum Gericht Hinterbregenzerwald.[17][18]

Als am 20. August 1898 das Schulhaus in Egg abbrannte, gingen auch die Akten des Niedergerichtes Egg verloren. [19]

Gerichtsbarkeit

Das Gericht im Hinterbregenzerwald tagte, wie auch andere Gerichte in Vorarlberg, bis in die Neuzeit unter freiem Himmel.[20]

Die Gerichtsbarkeit des Gerichts Hinterbregenzerwald bezog sich auf die Personen, die in diesem Gebiet wohnhaft waren oder sich wegen eines Rechtsstreits aufhielten. Personen konnten sich auch verpflichten, den Urteilsspruch eines bestimmten, ansonsten unzuständigen Gerichts, anzuerkennen.[21]

Urteile in Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtsangelegenheiten wurden anhand der überlieferten Rechte und anderer Urteile als Einzelfallentscheidungen getroffen, die Präjudizwirkung haben konnten. Ob und inwieweit das Gericht je nach Person bzw. Sachlage das Volksrecht/Stammesrecht oder das regionale Gewohnheitsrecht überwiegend anwendete oder aber auch das Römische Recht ist nicht mehr gesichert bekannt, es gab jedenfalls Einflüsse vom Reichsrecht.[22]

1544 wurde der Landsbrauch im Bregenzerwald aufgezeichnet.[23]

Gerichtsbezirk

Der Gerichtsbezirk Hinterbregenzerwald umfasste die Gemeinden Egg, Schwarzenberg, Andelsbuch, Bezau, Reuthe, Bizau, Mellau, Schnepfau, Au und Schoppernau. Der historische Gerichtsbezirk des Hinterbregenzerwaldes umfasste in etwa auch das heutige Gemeindegebiet dieser Gemeinden im Bregenzerwald. Historische Nachbargerichte bzw. Herrschaften (bis 1806) des Hinterbregenzerwaldes waren um 1783:

Gericht Alberschwende Gericht Lingenau Gericht Lingenau
Gericht Dornbirn Nachbargemeinden Gericht Lingenau bzw. Gericht Mittelberg
Hohenems bzw. Doppelgericht Sulz – Rankweil Gericht Bluemenegg bzw. Gericht Damüls Gericht Tannberg

Das Gericht Lingenau (damals mit Unterlangenegg, Hittisau und Sibratsgfäll) und Sulzberg (damals mit Sulzberg-Doren, Riefensberg und Oberlangenegg) sowie das Gericht Damüls sind nun Teil der heutigen Region Bregenzerwald, die sich in Vorderwald, Mittelbregenzerwald und Hinterwald unterteilt. Alberschwende ist kein Teil der Region Bregenzerwald, sondern wird historisch zu den Hofsteiggemeinden gezählt. Als es 1806 zur Auflösung der bisherigen Gerichtsbezirke / Herrschaften kam, wurden die Gerichte Alberschwende, Hofrieden, Hofsteig und das bisherige Gericht Sulzberg dem Landgericht Bregenz in Bregenz zugewiesen.[16]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Alois Niederstätter: „Die Anfänge der Vorarlberger Landstände. Zur Institutionalisierung konsensualer Herrschaftspraktiken“ in „Montfort, Vierteljahresschrift für Geschichte und Gegenwart Vorarlbergs“, 2011, S. 24 f.
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 Rudolf Fischer: „Die Bezegg-Sul – Sinnbild demokratischer Gemeinschaft“ in Jahrbuch des Vorarlberger Landesmuseumsvereins, 1971, S. 15.
  3. In einem Rechtsstreit zwischen Elisabeth Schmidin und dem Gericht Hinterbregenzerwald wurde am 21. Juni 1479 vor dem Stadtammann und Rat der Stadt Feldkirch geklärt, dass das Gericht Hinterbregenzerwald die Niedere- und Hohe Gerichtsbarkeit seit Alters her habe. Siehe Alois Niederstätter: „Der Streit zwischen Elisabeth Schmidin und dem Gericht Hinterbregenzerwald (1470 – 1479) in „Montfort, Vierteljahresschrift für Geschichte und Gegenwart Vorarlbergs“, 2004, S. 253 ff.
  4. Arthur Schwarz: Heimatbuch Egg, herausgegeben von der Gemeinde Egg 1974, S. 280.
  5. Alois Niederstätter: „Beiträge zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Vorarlberg (14. Bis 16. Jahrhundert)“ in „Montfort, Vierteljahresschrift für Geschichte und Gegenwart Vorarlbergs“, 1987, S. 55 f.
  6. Alois Niederstätter: „Gesellschaftliche Strukturen und soziale Verhältnisse im vorindustriellen Vorarlberg“ in „Dornbirner Schriften“, Nr. VIII, Herbst 1898, S. 5.
  7. Rudolf Fischer: „Die Bezegg-Sul – Sinnbild demokratischer Gemeinschaft“ in Jahrbuch des Vorarlberger Landesmuseumsvereins, 1971, S. 12, 15.
  8. Alois Niederstätter: „Die Anfänge der Vorarlberger Landstände. Zur Institutionalisierung konsensualer Herrschaftspraktiken“ in „Montfort, Vierteljahresschrift für Geschichte und Gegenwart Vorarlbergs“, 2011, S. 25.
  9. Alois Niederstätter: „Beiträge zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte Vorarlberg (14. Bis 16. Jahrhundert)“ in „Montfort, Vierteljahresschrift für Geschichte und Gegenwart Vorarlbergs“, 1987, S. 62.
  10. Wolfgang Scheffknecht: Fahrende Leute und Scharfrichter. Beispiele für nicht-seßhafte und seßhafte Außenseiter und Randgruppen in der Geschichte Vorarlbergs, Webseite: stadtarchiv.dornbirn.at, S. 37 f.
  11. Arthur Schwarz: Heimatbuch Egg, herausgegeben von der Gemeinde Egg 1974, S. 95.
  12. Manfred Tschaikner: Grenzüberschreitendes bei den Hexenverfolgungen an Alpenrhein und Bodensee“ in „Montfort, Vierteljahresschrift für Geschichte und Gegenwart Vorarlbergs“, 2010, S. 118.
  13. Karl Heinz Burmeister: „Grundlinien der Rechtsgeschichte Vorarlberg“ in „Montfort, Vierteljahresschrift für Geschichte und Gegenwart Vorarlbergs“, 1987, S. 48.
  14. Arthur Schwarz: Heimatbuch Egg, herausgegeben von der Gemeinde Egg 1974, S. 38, 44 ff, 96 f. Auf einem Balken befand sich die Jahreszahl 1700.
  15. Siehe: Königlich-Bayrisches Regierungsblatt, XXXXIX. Stück vom 3. Dezember 1806.
  16. 16,0 16,1 Historisches Ortslexikon, Webseite: oeaw.ac.at, abgerufen am 8. Februar 2026.
  17. Joseph Bergmann: „Untersuchungen über die freien Walliser oder Walser in Graubünden und Vorarlberg“ in „Anzeigeblatt für Wissenschaft und Kunst“, Nr. 107, 1844, S. 32.
  18. Historisches Ortslexikon, Webseite: oeaw.ac.at, abgerufen am 8. Februar 2026.
  19. Arthur Schwarz: Heimatbuch Egg, herausgegeben von der Gemeinde Egg 1974, S. 99.
  20. Karl Heinz Burmeister: „Grundlinien der Rechtsgeschichte Vorarlberg“ in „Montfort, Vierteljahresschrift für Geschichte und Gegenwart Vorarlbergs“, 1987, S. 47.
  21. Urteil des Sigismund von Brandis vom 23. November 1480.
  22. Bernd Marquardt: Der Landsbrauch und die Poilzeiordnung des Gerichts Mittelberg (1569/88 – 1806) in „Montfort, Vierteljahresschrift für Geschichte und Gegenwart Vorarlbergs“, 2000, S. 32 ff.
  23. Karl Heinz Burmeister: „Grundlinien der Rechtsgeschichte Vorarlberg“ in „Montfort, Vierteljahresschrift für Geschichte und Gegenwart Vorarlbergs“, 1987, S. 47.

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